Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtliche Stellung von Stadttauben durch mehrere wichtige Bestimmungen, die besonders für Tierschützer und Halter relevant sind.
Stadttauben nehmen eine spezielle Rechtsposition ein, die von verwilderten Haustauben unterscheidet. Nach § 960 Abs. 1 BGB sind wilde Tiere grundsätzlich herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Stadttauben sind jedoch keine Wildtiere im Sinne dieser Vorschrift, da sie von Menschen gezüchtete und domestizierte Tiere sind.
Daher gelten Stadttauben nach der neueren rechtlichen Auffassung nicht als herrenlos, sondern als verlorene Haustiere beziehungsweise Fundtiere. Das Eigentum an den ursprünglich ausgesetzten Tauben setzt sich nach §§ 99 I und 953 BGB auch auf deren Nachkommen fort, da diese als „Erzeugnisse" der Ursprungssache betrachtet werden.
Ein kritischer Punkt ist das Aussetzungsverbot des Tierschutzgesetzes (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG). Wenn Tauben illegal ausgesetzt werden, verstößt dies gegen ein Verbotgesetz. Nach § 134 BGB] ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das bedeutet, dass die Aussetzung (Dereliktion) von Tauben unwirksam ist und das Eigentum des ursprünglichen Halters bestehen bleibt.
Dies hat zur Folge, dass das Fundrecht des BGB (§§ 965 ff. BGB) Anwendung findet, und die Kommunen als Finder für die Betreuung und Fütterung zuständig sind.
Ein häufiger Konfliktbereich betrifft die Beeinträchtigung von Nachbarn. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB] kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird.
In mehreren Urteilen wurde festgestellt, dass das Anlocken von Taubenschwärmen durch Füttern oder Haltung zu einem Unterlassungsanspruch führt, wenn die Beeinträchtigung durch Taubenkot, Lärm und Flügelschlagen erheblich ist und die Ortsüblichkeit übersteigt. Allerdings findet § 906 BGB] (Regelung unvermeidlicher Immissionen) keine Anwendung, wenn die Beeinträchtigungen nicht unwesentlich sind.
In Berlin wurde speziell untersucht, dass Stadttauben als Fundtiere einzustufen sind, für deren Versorgung die Bezirksämter zuständig sind. Daher werden kommunale Taubenfütterungsverbote als rechtswidrig erachtet, da sie gegen bundesrechtliche Tierschutzstandards verstoßen und die kommunale Versorgungspflicht verletzten.
Die komplexe Rechtslage zeigt, dass der Schutz von Stadttauben durch das BGB mit Tierschutzrecht verflochten ist und dass eine rechtskonforme Lösung üblicherweise durch betreute Taubenschläge und professionelles Taubenmanagement erfolgt.